Albrecht Kiesow
Stiftung

Für Menschen in Notsituationen.

Über unsKontakt

Um Personen, die irgendwelche Schicksalsschläge erleiden mussten und daher ideeller und finanzieller Hilfe bedürfen, nicht allein dem Schicksal zu überlassen und ihnen zu helfen, habe ich, Albrecht Kiesow, die „Albrecht Kiesow Stiftung“ mit Sitz in Mühlhausen/Thüringen als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts gegründet.

Zweck der Stiftung ist gemäß § 2 der Stiftungssatzung die Hilfe für Menschen in Notsituationen, die durch harte Schicksalsschläge herbeigeführt worden sind. Die Stiftung dient damit der Gesundheitsfürsorge, Mildtätigkeit, Förderung der Altenhilfe, Förderung der Hilfe für Flüchtlinge und Sozialhilfe. Sie fördert das Wohlfahrtswesen und dient der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i. S. d. § 53 Abgabenordnung. Gleichzeitig soll sie Verbrechensvorbeugung und Schadensausgleich bei Verbrechensopfern unterstützen. Mit diesen Zielen kann sie jede Art der mittelbaren und unmittelbaren Hilfe für dadurch hilfsbedürftige Personen im In- und Ausland bieten. Darüber hinaus fördert die Stiftung die Bildung und Kultur.

Als Anfangsvermögen habe ich der Stiftung das „Hotel an der Stadtmauer“ gespendet. Somit kommen sämtliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dieses Hotels der Stiftung und damit den oben genannten Zwecken zugute.

Ich beabsichtige, dieses Anfangsvermögen durch spätere Zustiftungen zu erhöhen.

Der Stiftungszweck wird mit den aus dem Vermögen erzielten Erträgen (zurzeit Pachterträge aus dem eingebrachten Hotelgrundstück) sowie Spenden erfüllt.

(1)  Die Stiftung dient der Hilfe für Menschen in Notsituationen, die durch harte Schicksalsschläge herbeigeführt worden sind. Die Stiftung dient damit der Gesundheitsfürsorge, Mildtätigkeit, Förderung der Altenhilfe, Förderung der Hilfe für Flüchtlinge und Sozialhilfe. Sie fördert das Wohlfahrtswesen und dient der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO. Gleichzeitig soll sie Verbrechensvorbeugung und Schadensausgleich bei Verbrechensopfern unterstützen. Mit diesen Zielen kann sie jede Art der mittelbaren und unmittelbaren Hilfe für insoweit  hilfsbedürftige Person im In- und Ausland bieten. Darüber hinaus fördert die Stiftung die Bildung und Kultur. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes kann die Stiftung eventuell hinzu erworbene Immobilien zwecks Errichtung von Unterbringungsmöglichkeiten für bedürftige Personen im Sinne der Sätze 1 – 5 dieses Absatzes des § 2 schaffen (Einrichtungen der Rehabilitation, der körperlichen und seelischen Betreuung von Verbrechensopfern, Einrichtungen der Heilung, Kranken- und Behindertenversorgung). Ebenso kann die Stiftung wissenschaftliche Forschungsprojekte unterstützen, um die zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderliche Tätigkeit zu optimieren.

(2)  Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1.   seelische, finanzielle und körperliche Betreuung von Verbrechensopfern;

2.   medizinische Hilfe für Unfall- und Verbrechensopfer;

3.   Hilfe und Unterstützung von Flüchtlingen, insbesondere Flüchtlingskindern im In- und Ausland;

4.   Maßnahmen zur Optimierung von Verbrechensverhinderung, d. h. Vorsorge gegen Schädendurch Verbrechen;

5.   Einrichtungen der Gesundheitspflege, Gesundheitsfürsorge und Rehabilitation;

6.   Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen auf dem Gebiete des Stiftungszweckes;

7.   Schaffung von Betreuungsmöglichkeiten für betreuungsbedürftige Personen (Kindergärten, Pflegeheime usw.);

8.   Förderung von Bildung und Ausbildung in Kindergärten, insbesondere des Unterrichts bereits im Kindergarten;

9.   Schulungen im Hinblick auf Verhalten bei Überfällen und sonstigen Notsituationen;

10.  Erarbeitung eines Modellprojektes „Alten- und behindertengerechtes Wohnen“, insbesondere im Hinblick auf Ausstattung des Wohnumfeldes mit Hilfestellungen für Kranke und Behinderte;

11.  Hilfe bei Beschaffung und Entwicklung von technischen und medizinischen Hilfsmitteln, um älteren und behinderten Menschen sowie Opfern von Verbrechen die Möglichkeit zu bieten, ihren Alltag selbstständig zu gestalten;

12.  Unterstützung von Schwerstkranken, um ihre Lebensqualität zu erhöhen;

13.  Dienstleistungen im Bereich des täglichen Bedarfs von älteren und behinderten Personen bei Einkauf, Essenversorgung usw.;

14.  Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Personen mit denselben Zielen;

15.  Initiierung von Forschung auf den vorgenannten Gebieten, insbesondere durch die Ausschreibung von Forschungspreisen, Vergabe von Stipendien sowie die Unterstützung von Projekten auf den Gebieten des Stiftungszweckes;

16.  Förderung von Wissenschaft und Forschungsprojekten auf den Gebieten des Stiftungszweckes;

17.  Durchführung und Unterstützung von Symposien, Tagungen, Kolloquien, die die Weiterentwicklung und Ursachenforschung auf den vorgenannten Gebieten betreffen;

18.  Durchführung nationaler und internationaler Ausstellungen sowie Veranstaltungen, die sich den Zwecken und der Thematik der Stiftung widmen;

19.  Kulturelle Veranstaltungen für den vorgenannten Personenkreis zwecks seelischem Ausgleichs und Schaffung von positiver Lebenshaltung, z. B. durch Konzerte, musische Veranstaltungen, Lesungen usw.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge, die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen Haushaltsangehörigen haben. Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und bis zur Höhe der Leistungen der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen an Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen sozialhilfeberechtigt wären, oder Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hätten. Unterhaltsansprüche sind zu berücksichtigen.

KONTAKT

Liebe Hilfebedürftige,

Die Albrecht-Kiesow-Stiftung bearbeitet bis auf weiteres ausschließlich Anfragen aus dem Unstrut-Hainich-Kreis und eventuell noch benachbarter Kreise Thüringens.

Bitte geben Sie bei allen Anfragen eine E-Mail-Adresse sowie eine Telefonnummer für mögliche Rückfragen an. Für eine schnellere Entscheidungsfindung wäre es von Vorteil, wenn Sie uns zudem kurze Angaben über Ihre derzeitige Vermögens- bzw. Einkommenssituation mitteilen.

    Bitte beweise, dass du kein Spambot bist und wähle das Symbol Schlüssel.

    © Copyright - Albrecht Kiesow Stiftung